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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Neustädter Gestüte aus dem Hengstverteilungsplan

AGB der Neustädter Gestüte aus dem Hengstverteilungsplan 2024

Für die Deckstellen- und Besamungsstationen der Stiftung »Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse)«

§1Die Stiftung »Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse)« (im weiteren Verlauf SBHLG genannt) stellt die im Hengstverteilungsplan und durch Aushang auf den Stationen namentlich genannten Beschäler zur Bedeckung bzw. Besamung auf.
Die aufgeführten Erläuterungen zum Hengstverteilungsplan sind Bestandteil dieser AGBs. Bei Inanspruchnahme der Beschäler sind diese Bestimmungen für den Züchter bindend und verpflichtend. Änderungen behält sich die SBHLG vor, maßgeblich sind hier die Veröffentlichungen per Aushang auf den Stationen bzw. auf der Homepage der SBHLG

§2 Durch die Zahlung der von der SBHLG veröffentlichten Deckgeldsätze wird die Berechtigung zur Nutzung der Landbeschäler für Besamung, Bedeckung oder Versand von Frischsperma einmalig für die laufende Decksaison erworben.
Die SBHLG übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass die vorgenannten Leistungen zur Befruchtung der jeweiligen Stute führen. Ebenso haftet sie nicht, wenn eine Lieferung des Samens infolge höherer Gewalt oder wegen Verschuldens des Stutenhalters, des Tierarztes oder des Transportunternehmens nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt.

§3 Nach Auswahl des Hengstes, Erfüllung von §2 und Vereinbarung des Bedeckungs-/ Besamungstermins mit dem Deckstellenleiter kann die Stute dem Beschä-ler zugeführt werden. Die Abstammungspapiere, Deckschein und der Equidenpass der Stute sind dem Deckstellenleiter gleichzeitig zur Einsicht vorzulegen

§4 Der Deckstellenleiter ist verpflichtet, die folgenden zuchthygienischen Bestimmungen einzuhalten:
I. Zur Bedeckung / Besamung ohne besondere tierärztliche Untersuchung sind zugelassen:
-Stuten mit Fohlen bei Fuß nach normal verlaufener Geburt,
-Maidenstuten, d.h. mit Sicherheit noch nicht gedeckte bzw. besamte Stuten bis zum Alter von 4 Jahren
II. Nur nach Vorlage eines tierärztlichen Attestes über eine klinische Untersuchung (rektal, vaginal) und eine bakteriologische Prüfung
(Cervixtupferprobe, nicht älter als 6 Wochen) mit dem Ergebnis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit sind Stuten zur Bedeckung / Besamung
zugelassen, die
a.) nicht normal gefohlt haben (Schwergeburt, Geburtsverhalten, gestörte Nachgeburtsperiode),
b.) güst geblieben sind, güst zugekauft wurden
c.) in der laufenden Deckzeit zweimal umgerosst haben.
Es wird dringend gefordert, diese Untersuchungen und die Tupferprobe während einer Rosse durchzuführen. Diese Untersuchung kann auch im
Auftrag auf den Besamungsstationen durchgeführt werden.
Dem jeweiligen Deckstellenleiter ist ein entsprechendes Attest zusammen mit dem Ergebnis der Tupferprobe vorzulegen.
III. Ausgeschlossen von der Bedeckung / Besamung sind Stuten mit Geschlechtskrankheiten, Husten, sonstigen infektiösen Anzeichen oder anderen anste-ckenden Krankheiten.

§5 Die SBHLG ist berechtigt, allgemeine Beschränkungen hinsichtlich der den einzelnen Beschälern zuzuführenden Stuten zu treffen. Diese Beschränkungen werden allgemein bekanntgegeben und sind vom Deckstellenleiter und Züchter zu beachten.

§6 Dem Stutenbesitzer wird die Möglichkeit eingeräumt, nach dem Umrossen einer Stute im Einvernehmen mit dem betreffenden Deckstellenleiter einen ande-ren Beschäler (in gleicher Höhe des Deckgeldes) zur Bedeckung ohne Erhebung eines erneuten vollen Deckgeldes zu nutzen, dies gilt nicht für Hengste im TG-Samen Einsatz. Die Deckgeldquittungen hat der Stutenbesitzer bei jeder Nachbedeckung zur Eintragung beim zuständigen Deckstellenleiter vorzulegen. Ohne Vorlage dieser Quittung ist der Deckstellenleiter berechtigt, die Stute abzuweisen bzw. ein neues Deckgeld zu erheben. Bei Inanspruchnahme eines zweiten Beschälers mit einem höheren Deckgeldsatz hat der Stutenbesitzer in jedem Fall den Differenzbetrag vor der Bedeckung durch diesen Beschäler zu zahlen.

§7 Bei Turniereinsatz der Hengste ist die Besamung ausschließlich mit TG- Samen sofern verfügbar möglich. Besonderheiten sind auf der Besamungsstation zu erfragen.

Die Regelungen des § 8 gelten ausschließlich für Bedeckungen durch Tiefgefriersperma (TG- Sperma)

§8.1. Die Bestellungen von TG- Samen hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine Bearbeitung der Bestellung vor Beginn der jeweiligen Stutenrosse möglich ist.

§8.2. Die Bezahlung des TG- Spermas inkl. der zusätzlich anfallenden Kosten für Transportbehälter, Versand und - im Falle des Versands außerhalb Deutsch-lands - amtstierärztlichen Bescheinigung, wird vor Lieferung fällig. Der Versand erfolgt durch einen Kurierdienst und wird gesondert zu Lasten des Auf-traggebers in Rechnung gestellt.

§8.3. Der für den Versand benötigte Container wird vom Kunden bereitgestellt und muss rechtzeitig in der Station verfügbar sein.

§8. 4. Bei einem Hengstwechsel und mit Beginn der neuen Decksaison ist die volle Gebühr für TG- Sperma zu entrichten. Rabatte werden nicht gewährt.

§8.5. Der Weiterverkauf von TG- Sperma an Dritte ist grundsätzlich verboten.

§8.6. Die Nutzung von TG-Sperma für ICSI ist grundsätzlich untersagt und nur im Ausnahmefall nach Genehmigung und separatem Vertragsab-schluss möglich.

§9 Ein Erlass bzw. eine Minderung des Deckgeldes kann nicht beansprucht werden, wenn die Stute nicht befruchtet wird oder vor der Geburt eines aus der Bedeckung zu erwartenden Fohlens eingeht, verunglückt oder auf andere Art und Weise zuchtuntauglich wird. Entsprechendes gilt auch für die sonstigen fälligen Kosten.

§10 Der Deckschein wird zum Jahresende und erst nach erfolgter Bezahlung sämtlicher Leistungen der SBHLG zugesandt.
Die Geburt eines Fohlens ist durch den Stutenbesitzer dem zuständigen Pferdezuchtverband mittels der dem Deckschein beiliegenden Abfohlmeldung anzuzeigen.

§11 Die SBHLG haftet nicht für Schäden und Verletzungen an den Stuten, ihren Besitzern oder deren Beauftragten, die durch den Beschäler beim Deckakt, durch die Besamung oder sonstigen mit der Bedeckung der Stuten im Zusammenhang zu sehenden Tätigkeiten sowie der Unterstellung der Stuten im Deckstellen-bereich entstehen, auch nicht für etwaige auf die Stuten übertragene Krankheiten und die daraus entstehenden Folgen. Ebenso wird nicht für Schäden und Verletzungen, die durch die Stute, deren Besitzer oder dessen Beauftragten, die bei oben genannten Aktivitäten entstehen, gehaftet.
Insbesondere wird jede Ersatzpflicht aus §833 BGB und jede Haftung der Gestütsverwaltung für fahrlässiges Verhalten des Deckstellenhalters, der Gestüts-bediensteten oder sonstigen Personen, die aus Anlass des Deckaktes bzw. Betreuung der Stuten tätig werden (§278, 831 BGB) ausgeschlossen.

§12 Erfüllungsort ist der Standort der Hengste. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Neuruppin.

Stiftung »Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse)«, den 10. Januar 2023.

Erläuterung zum Hengstverteilungsplan 2023

1. Änderungen in der Besetzung der Deckstellen und Besamungsstationen sowie in der Höhe des Deckgeldes behält sich die Stiftung „Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse)“ vor.

2. Decksaison

Die offizielle Decksaison beginnt am 08. März 2024 und endet mit der Rückführung der Hengste von den Stationen in das Gestüt am 20. Juli 2024. Vor und nach
dieser Saison ist nach vorheriger Anmeldung in der EU Besamungsstation Neustadt (Dosse) ab 31. Januar bis zum 05. August 2024 eine Bedeckung, Nachbedeckung
bzw. Besamung möglich. Besamungen werden in dieser Zeit nur in der Zentralen EU Besamungsstation Neustadt (Dosse) durchgeführt.

3. Gebühren

3.1. Deck- und Besamungsentgelt

Sofern durch Aushang auf den Stationen oder auf der Homepage der Stiftung „Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse)“ nicht anders festgelegt, gelten die Deck- bzw. Besamungsentgelte, die beim jeweiligen Hengst direkt ausgezeichnet sind. Bei Hengsten, deren Decktaxe im Splitting berechnet wird, ist die 1. Rate bei Bestellung und die 2. Rate zum 01. September zu bezahlen. Wenn bei Nichtträchtigkeit ein tierärztliches Attest bis zum 01. September vorliegt, wird die 2. Rate nicht in Rechnung gestellt. Daraus folgend wird im Folgejahr kein Rabatt auf Grund von Nichtträchtigkeit gewährt. Bei Hengsten im Einsatz über TG-Samen gilt die Decktaxe für maximal drei Portionen in einer Decksaison. Daraus folgend wird kein Rabatt auf Grund von Nichtträchtigkeit
gewährt.
Die Hengste sind für das Deckjahr 2024 beim Pferdezuchtverband Brandenburg-Anhalt fortgeschrieben. Hengste, die zusätzlich von weiteren Zuchtverbänden gekört sind, werden nicht automatisch dort fortgeschrieben. In diesem Fall können höhere Gebühren für den Züchter anfallen.
Bei Tod oder Erkrankung bzw. auch Unfruchtbarkeit eines Deckhengstes wird das bereits bezahlte Deckgeld nicht zurückgezahlt, sondern eine Gutschrift in gleicher Höhe für die Nutzung eines anderen Hengstes der Stiftung „Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse)“ gewährt.

3.2. Gebühren-Ermäßigungen

3.2.1. Für Warmblutstuten, denen eine Staatsprämie zuerkannt wurde und solchen, die in Turniersportprüfungen Dressur oder Springen der Klasse L mindestens 5 Platzierungen an erster bis dritter Stelle oder in der Vielseitigkeit der Klasse L 3 Platzierungen an erster bis dritter Stelle erreicht haben, wird eine Deckgeldermäßigung von 80,00 € gewährt. Für Staatsprämienstuten der Rassen Kaltblut, Haflinger und Reitpony wird eine Deckgeldermäßigung von 30,00 € gewährt. Die Erfüllung der Kriterien zur Deckgeldermäßigung ist bei Anmeldung der Bedeckung/Besamung dem Deckstellenvorsteher mitzuteilen. Der Stutenbesitzer hat vor Aushändigung des Deckscheines durch den Deckstellenwart den diesbezüglichen Nachweis in Form einer Kopie des Abstammungsnachweises, einer Bescheinigung des Zuchtverbandes oder, bei Sportleistungen, durch einen Computerlistenauszug der FN zu erbringen.

3.2.2. Für Stuten, die aus der Vorjahresbedeckung von Hengsten der Stiftung kein lebendes Fohlen zur Welt gebracht haben (tierärztliches Attest und Vorjahresdeckschein müssen vorliegen), für die die volle Decktaxe entrichtet wurde und die in der Deckperiode 2024 erneut von einem Hengst des Gestütes gedeckt werden, wird unabhängig von der Rasse ein Rabatt von 50% (inkl. MwSt.) der gezahlten Decktaxe des Vorjahres gewährt. Bei Wahl eines preiswerteren Hengstes wird die Differenz nicht erstattet. Diese Anrechnung des vorjährigen Deckgeldes ist unabhängig vom Besitzer auf die Stute bezogen und gilt nur im Folgejahr.

Für Stuten, die nach dem 01. Juli 2024 das erste Mal von einem Neustädter Landbeschäler gedeckt bzw. besamt wurden und daraus kein lebendes Fohlen zur Welt gebracht haben, wird im Folgejahr das gezahlte Deckgeld (auch erste Rate Spliting) in vollständiger Höhe angerechnet.

3.2.3. Bringt ein Züchter/Besitzer mehrere Stuten zur Bedeckung/Besamung muss er bei der ersten Warmblutstute das vollständige Deckgeld, ab der zweiten Warmblutstute je 50,00 € und ab der zweiten Kaltblut-, Reitpony- oder Haflingerstute je 30,00 € weniger bezahlen.

Von den aufgeführten Rabatten kann jeweils nur ein Nachlass pro Stute und pro Jahr gewährt werden. Ein Anrecht auf Auszahlung der Rabatte besteht nicht. Rabatte anderer Art gelten nur, wenn diese schriftlich vorliegen.

3.3. Sonstige Gebühren

3.3.1. Tierärztliche Untersuchungsgebühren, die im Zusammenhang mit der Besamung entstehen, werden direkt durch den Tierarzt an den Stutenbesitzer in Rechnung gestellt.

3.3.2. Für die Besamung von Stuten mit Fremdhengsten in der Besamungsstation Neustadt (Dosse) und Krumke ist eine Gebühr für Frischsamen von je 80,00 € (inkl. MwSt.) sowie für Tiefgefriersamen von je 150,00 € (inkl. MwSt.) zu entrichten. Eine Tierzuchtbescheinigung muss bei der Besamung mit Fremdhengsten grundsätzlich vorgelegt werden.

3.3.3. Die Unterstellkosten von Stuten zur Besamung in der Station Neustadt betragen (inkl. MwSt.) täglich:

Kleinpferdestuten 10,00 €        Kleinpferdestuten m. Fohlen 11,00 €         Großpferdestuten o. Fohlen 12,00 €                         Großpferdestuten m. Fohlen 14,00 €

Stuten, die im Land- bzw. Hauptgestüt untergestellt sind, müssen nach erfolgter Besamung bzw. Bedeckung aus Platzgründen wieder abgeholt werden. Sollte eine Stute vier Tage nach der Feststellung einer Trächtigkeit noch nicht abgeholt worden sein, verdoppeln sich die Unterstellkosten. Anlieferung und Termine zur Untersuchung der Stuten sind montags bis freitags von 09.00 bis 11.00 Uhr und 14.00 bis 15.00 Uhr sowie samstags von 9.00 bis 11.00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Abholung ausdrücklich nur nach Vereinbarung mit dem Stationspersonal möglich.

3.3.4. Für den Spermatransport des Gestütes (nach Neustadt (Dosse), Krumke, Steinberg, Stappenbeck) wird dem Züchter eine Pauschale von 30,00 € für drei Rossen im Jahr pro Stute berechnet.

4. Samenbestellung und Versand

Der Spermabedarf ist montags bis freitags jeweils bis 09.30 Uhr und samstags bis 08.30 Uhr anzumelden

4.1. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen darf Samen in Deutschland ausschließlich an Tierhalter (Züchter) zur Besamung von eigenen Stuten dieses Züchters sowie an andere Besamungsstationen abgegeben werden. Die Auslieferung des Samens kann auch an die Adresse eines vom Züchter benannten Tierarztes erfolgen, jedoch darf der Samen ausschließlich zur Besamung von Stuten dieses Züchters verwendet werden. Vorschriften der Zuchtverbände sind vom Stutenbesitzer zu beachten. Anfallende Fracht- und Tierarztkosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Stutenbesitzers. Pro Rosseperiode werden maximal drei Samenportionen ausgeliefert.

4.2. Aus der Spermabestellung müssen folgende Angaben ersichtlich sein(liegen diese Angaben nicht vollständig vor, ist kein Samenversand möglich): gewünschter Hengst, Name und vollständige Anschrift des Stutenbesitzers, Zuchtverband, dem die Besamung gemeldet werden soll, und Mitgliedsnummer, Versandanschrift, Angaben zur Stute (Name, Lebensnummer und Abstammung) und der Hinweis, ob die Stute für den Embryotransfer genutzt werden soll.

4.3. Eine Abholung ist nach Absprache von montags bis samstags möglich. Wird der Samen mit einem Transportunternehmen versandt, erfolgt die Auslieferung am nächsten Tag (Dienstag bis einschließlich Samstagvormittag). Der Preis pro Versandeinheit beträgt 40,00 € bei einer Auslieferung werktags in Deutschland, bei Auslieferung sonntags nach Absprache. Die Kosten und Risiken trägt der Stutenbesitzer. Der Versand ins Ausland erfolgt nur von montags bis freitags und ist vor der erwarteten Rosse anzumelden, Preise sind individuell zu erfragen.

5. Deckschein

Die entsprechenden Deckscheine sind zu Beginn der Decksaison beim Zuchtverband anzufordern und unverzüglich an die betreuende Deckstation einzureichen. Bitte achten Sie darauf, dass wir die Deckscheine unverzüglich erhalten!

6. Embryotransfer

Der Züchter verpflichtet sich, vor der ersten Besamung bzw. bei der Samenbestellung anzugeben, dass ein Embryotransfer vorgenommen werden soll. Der Embryotransfer ist vom Tierarzt mit dem beigefügten Nachweis zu dokumentieren und dieser unverzüglich an das Gestüt weiterzuleiten. Bei einem erfolgreichen Embryotransfer ist eine tierärztliche Bescheinigung über die Nichtträchtigkeit der Spenderstute einzureichen. Wird die Spenderstute nach dem Embryotransfer wieder besamt, ist erneut die Decktaxe fällig. Bei Nichtträchtigkeit, Resorption oder Verfohlen der Spender- bzw. Empfängerstute gelten die unter Punkt 3.2.2. genannten Bedingungen.

Stiftung „Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt (Dosse)“, den 01 .Januar 2024